Eine Photovoltaikanlage soll aus Sonnenlicht Strom erzeugen. Aber sie fängt das Sonnenlicht nicht nur ein, sondern reflektiert es auch. Dabei kann es zu unschönen Lichteinfällen und Blendungen auf Nachbargrundstücken und in Nachbarhäusern kommen. Diese sind allerdings nur unwesentlich und daher von den Nachbarn hinzunehmen, entschied das Oberlandesgericht Braunschweig in seinem Urteil vom 14.07.2022, 8 U 166/21.
Oberlandesgericht: Keine erhebliche Belästigung durch Solaranlage
Für die Blendwirkung von Photovoltaikanlagen existieren keine verbindlichen Vorgaben. Die Kläger beriefen sich auf „Hinweise zur Messung, Beurteilung und Minderung von Lichtimmissionen“ der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI)“ vom 13.9.2012. Danach sei von einer erheblichen Belästigung im Sinne des BImSchG durch die maximal mögliche astronomische Blenddauer unter Berücksichtigung aller umliegenden Photovoltaikanlagen auszugehen, wenn diese mindestens 30 Minuten am Tag oder 30 Stunden pro Kalenderjahr beträgt.
Allerdings haben diese Hinweise keinen normativen Charakter, sondern können allenfalls zur Beurteilung herangezogen werden. Maßgeblich für eine unzumutbare Belästigung ist nicht die maximal mögliche Blenddauer, sondern die Verhältnisse vor Ort. Die ließ bereits das Landgericht in erster Instanz begutachten. Das Ergebnis des Gutachters war eindeutig. Lediglich in einem kurzen Zeitraum am Nachmittag könne es zu kurzzeitigen stärkeren Blendungen in einem Zimmer der Kläger kommen, die dann auch mit einer stärkeren Aufhellung einhergehen.
Weder dem Landgericht noch dem Oberlandesgericht waren diese kurzzeitigen Blendungen stark genug, um die Eigentümer der Photovoltaikanlage zu verpflichten, die Sonnenblendwirkung der Solaranlage auf das Nachbargrundstück zu verhindern.