Die Waldgesetze der Länder und des Bundes sollen vor allem der Erhaltung des Waldes dienen und eine Abholzung zu Gunsten anderer Nutzungsarten nur unter bestimmten Voraussetzungen ermöglichen. Das Land Thüringen ging noch einen Schritt weiter und so verbot das Thüringer Waldgesetz pauschal in § 10 die Nutzung von Wald für die Errichtung von Windenergieanlagen. Im vergangenen Jahr mussten die Richter am Bundesverfassungsgericht entscheiden, ob dieses Verbot rechtskonform ist.
Waldbesitzer klagten gegen Thüringer Gesetz
Einige Thüringer Waldbesitzer sahen in diesem pauschalen Verbot eine unrechtmäßige Einschränkung ihrer Verfügungsbefugnis über ihr Eigentum. Das Bundesverfassungsgericht stimmte den Waldbesitzern zu und erklärte dieses pauschale Verbot für verfassungswidrig (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 27.09.2022, 1 BvR 2661/21).
Demnach konnte das Land Thüringen bereits mangels gesetzgeberischer Kompetenz eine solche Regelung nicht erlassen, weshalb das Verbot formell verfassungswidrig ist. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes schließt den Bereich des Bodenrechtes nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG ein. Der Bund hat von seiner Gesetzgebungskompetenz im Hinblick auf Windenergieanlagen in Waldgebieten abschließend Gebrauch gemacht und Windenergieanlagen bauplanungsrechtlich im Außenbereich privilegiert, d.h. an weniger strenge Voraussetzungen geknüpft. Hieran muss sich auch Thüringen halten.
Pauschales Verbot von Windkraftanlagen in Wäldern ist verfassungswidrig
Zwar hat das Land das Recht, die Errichtung von Windenergieanlagen aus naturschutz- und landschaftspflegerischen Aspekten einzuschränken, allerdings darf dies nicht in einem pauschalen Verbot enden. Möglich ist etwa die Einschränkung der Errichtung von Windenergieanlagen in Waldgebieten aus naturschutzrechtlichen Erwägungen, wenn das Schutzbedürfnis an der Erhaltung des Waldes überwiegt.
Solche Erwägungen spielten bei der Gesetzgebung allerdings keine oder nur eine untergeordnete Rolle. Vielmehr ging es darum, dass „die Schönheit der Thüringer Wälder nicht durch Windräder beeinträchtigt werden“. Dies ist jedoch kein überwiegendes Interesse am Naturschutz, sondern eine pauschale Ablehnung von Windrädern aus politischen Gründen. Besonders deutlich wird dies an der Pauschalität der Regelung, die nur eine neue Nutzung für Windkraftanlagen verbietet, andere Nutzungen, die ebenfalls mit einer Abholzung einhergehen, allerdings ausdrücklich nicht.
Energiekanzlei Goldenstein unterstützt Unternehmen bei der Genehmigung von Energieanlagen
Allgemeine Verbote lassen sich daher nicht mit Naturschutzinteressen begründen, vielmehr erfordert die Errichtung von Windrädern in Waldgebieten ebenso wie jede andere Nutzung von Wäldern eine konkrete Abwägung der Schutzinteressen.
Die Ablehnung von entsprechenden Bauvorhaben sollte daher immer einer kritischen Prüfung unterzogen werden. Die Energiekanzlei Goldenstein begleitet Bauträger von Energieanlagen im Genehmigungsprozess und übernimmt auch die Durchsetzung bestehender Rechte bei Ablehnung im außergerichtlichen und gerichtlichen Verfahren.