Über das sogenannte Heizungsgesetz, das eigentlich Gebäudeenergiegesetz (GEG) heißt, wurde im vergangenen Jahr viel gestritten. Nun ist das GEG in Kraft getreten. Es soll dazu beitragen, dass der Umstieg auf klimafreundliche Heizungen in Deutschland vorangetrieben und die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen reduziert wird. Wer einen Neubau oder einen Heizungstausch plant, muss daher bestimmte Vorschriften beachten, kann aber auch von einer staatlichen Förderung dieses Vorhabens profitieren.
Diese Fristen gelten für den Einbau einer klimafreundlichen Heizung
Das Ziel der Bundesregierung ist es, im Gebäudebereich bis spätestens 2045 ohne fossile Energieträger auszukommen. Deshalb gilt durch das GEG seit Januar 2024 für alle Neubaugebiete die Verpflichtung, dass jede neu eingebaute Heizung zu 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden muss.
Um dieses Kriterium zu erfüllen, müssen Neubauten an ein Fern- oder Gebäudewärmenetz angeschlossen oder beispielsweise mit einer elektrischen Wärmepumpe, einer Stromdirektheizung oder einer Biomasseheizung ausgestattet werden. Klassische Öl- und Gasheizungen sind hingegen tabu.
Für bestehende Gebäude und Neubauten außerhalb von Neubaugebieten gelten längere Übergangsfristen. In Abhängigkeit von der kommunalen Wärmeplanung vor Ort werden klimafreundliche Energien beim Heizungswechsel in Großstädten mit über 100.000 Einwohnern spätestens ab dem 30. Juni 2026 bzw. in Kleinstädten spätestens ab dem 30. Juni 2028 Pflicht.
So hoch fällt die Förderung für den Heizungstausch aus
Den Umstieg auf eine Heizung, die zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben wird, fördert der Bund mit verschiedenen Zuschüssen und zinsvergünstigten Krediten. So gibt es in Bestandsgebäuden zum Beispiel für den Austausch einer alten Öl- oder Gasheizung eine Grundförderung von 30 Prozent der Investitionskosten. Weitere Zuschüsse in Höhe von nochmals 30 Prozent können sich zudem einkommensschwache Eigentümer mit einem zu versteuernden Einkommen in Höhe von maximal 40.000 Euro sichern.
Darüber hinaus belohnt die Bundesregierung Eigentümer, die ihren Heizungstausch möglichst schnell durchführen, mit einem sogenannten Geschwindigkeitsbonus in Höhe von 20 Prozent. Der Geschwindigkeitsbonus wird bis 2028 in voller Höhe ausgezahlt. Danach sinkt der Bonus alle zwei Jahre um 3 Prozent, sodass beispielsweise ab dem 1. Januar 2029 nur noch 17 Prozent Geschwindigkeitsbonus möglich sind. Zudem wird die maximale Höhe aller Förderungen zusammen bei 70 Prozent der Kosten gedeckelt.
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, eine Zinsverbilligung in Höhe von bis zu 2,5 Prozentpunkten für die Finanzierung eines Heizungstausch oder andere Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz des eigenen Hauses zu erhalten. Diese Verbilligung gilt für kreditfinanzierte Kosten in Höhe maximal 120.000 Euro (nach Abzug der staatlichen Zuschüsse). Allerdings ist die erfolgreiche Beantragung einer solchen Kreditverbilligung nur für selbstgenutzte Wohnungen und Häuser sowie nur für Haushalte mit einem zu versteuernden Haushaltseinkommen in Höhe von maximal 90.000 Euro möglich.
Förderanträge für Heizungstausch können ab Mitte Februar gestellt werden
Obwohl das Gebäudeenergiegesetz bereits zum 01. Januar 2024 in Kraft getreten ist, müssen sich Hausbesitzer noch etwas mit ihrem Förderantrag gedulden. Privatpersonen, die Eigentümer eines Einfamilienhauses sind und dieses selbst bewohnen, können voraussichtlich ab dem 27.02.2024 einen Antrag auf die neue Heizungsförderung stellen.
Dabei muss zudem beachtet werden, dass die Verbilligung des Kreditzinses nur in Kombination mit einer Zuschusszusage der KfW für die Heizungsförderung und/oder einem Zuwendungsbescheid des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) für energetische Einzelmaßnahmen erhältlich ist. Eine alleinige Beantragung des Ergänzungskredits ist nicht möglich.