Durch eingeschränkte Preisgarantien möchten viele Strom- und Gaslieferanten in Ausnahmesituationen eine gewisse Flexibilität bei der Preisgestaltung beibehalten. Konkret soll es dadurch möglich sein, alle Preisbestandteile mit Ausnahme des Grund- und Arbeitspreises bei enormen Preisanstiegen an der Strom- oder Gasbörse nach oben zu korrigieren. Die Praxis zeigt jedoch, dass derartige Preiserhöhungen trotz einer Einschränkung der Preisgarantie kaum möglich sind.
Energiepreisanstieg 2022: Gerichte erteilen Preiserhöhungen in bestehenden Verträgen Absage
Insbesondere im Jahr 2022 kamen auf Strom- und Gaslieferanten erhebliche Mehrbelastungen im Zuge des Ukraine-Krieges zu. Vor allem Energielieferanten, die ihren Bedarf überwiegend kurzfristig an der Börse deckten, kamen dadurch in enorme Schwierigkeiten und gaben ihr Geschäft teilweise sogar auf. Andere Anbieter versuchten hingegen, auch bei laufenden Lieferverträgen Preisanpassungen durchzusetzen und beriefen sich auf einen Preisanpassungsanspruch nach § 313 BGB (Wegfall der Geschäftsgrundlage) aufgrund unvorhergesehener Ereignisse.
Diesem Vorhaben hat die Rechtsprechung allerdings eine Absage erteilt (vgl. u.a. OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.03.2023, I 20 U 318/22). Preisanpassungen aufgrund der Ereignisse des Jahres 2022 sind danach nicht nach § 313 BGB möglich, da der Gesetzgeber ein ganzes Maßnahmenpaket geschnürt hat, um die Folgen der Preisverwerfungen abzumildern. Zudem hatte der Gesetzgeber ein enges Preiserhöhungsrecht in § 24 Abs. 1 EnSiG a.F. eingeführt, das dem Rechtsinstitut des Wegfalls der Geschäftsgrundlage zumindest in Bezug auf Gasimporte vorgeht.
Einschränkung von Preisgarantien ist faktisch kaum möglich
Dies zeigt, dass die Einschränkung der Preisgarantie die Flexibilität von Energielieferanten in der Praxis kaum erhöht. Auch andere naheliegende Maßnahmen, zum Beispiel die Anpassungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Energielieferverträgen durch ein Preisanpassungsrecht trotz einer bestehenden Preisgarantie, ist offensichtlich keine adäquate Lösung. Solche Klauseln laufen der Preisgarantie nämlich zuwider und sind deshalb unwirksam.
Bei Preisgarantien ist daher Vorsicht geboten. Strom- und Gaslieferanten müssen davon ausgehen, an eine solche Preisgarantie auch während der gesamten Laufzeit gebunden zu sein. In Anbetracht volatiler Beschaffungspreise kann dies schnell zu einer wirtschaftlichen Belastung führen. Wir von der Energiekanzlei Goldenstein unterstützen Sie daher dabei, Ihre Lieferverträge rechtssicher auszugestalten und die Möglichkeit von Preisanpassungen in bestehenden Verträgen zu prüfen.